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Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsbehelfe : Thüringen

Landeswappen von Thüringen

I.

  1. Voraussetzungen der allgemeinen Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern sind:
    1. Als Dolmetscherinnen und Dolmetscher sind auf Antrag Personen allgemein zu beeidigen, die
      1. ihre fachliche Eignung nachgewiesen haben und
      2. zuverlässig sind.
    2. Die fachliche Eignung ist nachzuweisen durch
      1. ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscherstudiums an einer Hochschule oder
      2. in Zeugnis über eine bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung.
    3. Die persönliche Zuverlässigkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn
      1. über die Antragstellerin/ den Antragsteller eine gerichtliche Strafe oder sonstige Maßnahme verhängt worden ist, aus der sich ihre/ seine Nichteignung als allgemein beeidigte Dolmetscherin oder allgemein beeidigter Dolmetscher ergibt oder
      2. die Antragstellerin/ der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
    4. Die Antragstellerin/ der Antragsteller hat die für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung erforderlichen Unterlagen beizubringen.
    5. Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung.
  2. Voraussetzungen der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern sind:
    1. Als Übersetzerinnen und Übersetzer sind auf Antrag Personen zu ermächtigen, die
      1. ihre fachliche Eignung nachgewiesen haben und
      2. zuverlässig sind.
    2. Die fachliche Eignung ist nachzuweisen durch
      1. ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Übersetzerstudiums an einer Hochschule oder
      2. ein Zeugnis über eine bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Übersetzerprüfung.
    3. Die persönliche Zuverlässigkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn
      1. über die Antragstellerin /den Antragsteller eine gerichtliche Strafe oder sonstige Maßnahme verhängt worden ist, aus der sich ihre/ seine Nichteignung als ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer ergibt oder
      2. die Antragstellerin/ der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
    4. Die Antragstellerin/ der Antragsteller hat die für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung erforderlichen Unterlagen beizubringen.
    5. Das Thüringer Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet keine Anwendung.

II.

Der Antrag ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat. Hat die antragstellende Person keinen Wohnsitz in Thüringen, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Erfurt die zuständige Stelle.

Das Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit wird ebenfalls bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des zuständigen Landgerichts durchgeführt.

III.

Gegen die Ablehnung der allgemeinen Beeidigung/Ermächtigung kann nach §§ 68ff. VwGO innerhalb eines Monats, nachdem die ablehnende Entscheidung der antragstellenden Person bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift der zuständigen Präsidentin oder des zuständigen Präsidenten des Landgerichts Widerspruch erhoben werden, die oder der die allgemeine Beeidigung/Ermächtigung abgelehnt hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts gewahrt. Hilft die zuständige Präsidentin oder der zuständige Präsident des Landgerichts dem Widerspruch nicht ab, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts über den Widerspruch.

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