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Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsbehelfe : Sachsen-Anhalt

Landeswappen von Sachsen-Anhalt
  1. Voraussetzungen für die Beeidigung und Bestellung
    1. Auf Antrag wird allgemein beeidigt und öffentlich bestellt, wer
      1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt oder über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt,
      2. volljährig ist,
      3. zuverlässig ist; unzuverlässig ist in der Regel, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, falscher uneidlicher Aussage, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
      4. fachlich geeignet ist und
      5. in keinem anderen Bundesland als Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder öffentlich bestellt oder im Sinne des § 142 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ermächtigt worden ist.
    2. Die fachliche Eignung im Sinne des Abs. 1 Nr. 4 hat, wer
      1. im Geltungsbereich des Grundgesetzes
        1. über den Abschluss eines einschlägigen akkreditierten Studiengangs an einer Hochschule als Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher,
        2. über einen mit Buchst. a vergleichbaren Abschluss an einer Hochschule oder
        3. über eine staatliche Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher

        verfügt oder

      2. außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes
        1. über den Abschluss eines Studiengangs oder
        2. über eine bestandene staatliche Prüfung als Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher verfügt, der oder die gleichwertig ist.
    3. Dem Antrag sind die für den Nachweis der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen.
    4. Die Verfahren können mit Ausnahme der Beeidigung über das Landesverwaltungsamt als einheitlichem Ansprechpartner für das Land Sachsen-Anhalt abgewickelt werden.
  2. Zuständigkeit
    1. Für die allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung hat. Bei Antragstellern ohne berufliche Niederlassung in Sachsen-Anhalt ist die Hauptwohnung maßgebend.
    2. Für die allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung von Personen, die weder ihre berufliche Niederlassung noch ihre Hauptwohnung in Sachsen-Anhalt haben, ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Halle zuständig.

  3. Gegen die Ablehnung der allgemeinen Beeidigung/Ermächtigung kann nach §§ 68ff. VwGO innerhalb eines Monats, nachdem die ablehnende Entscheidung der antragstellenden Person bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift der zuständigen Präsidentin oder des zuständigen Präsidenten des Landgerichts Widerspruch erhoben werden, die oder der die allgemeine Beeidigung/Ermächtigung abgelehnt hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg gewahrt. Hilft die zuständige Präsidentin oder der zuständige Präsident des Landgerichts dem Widerspruch nicht ab, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg über den Widerspruch.

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