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Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsbehelfe : Rheinland-Pfalz

Landeswappen von Rheinland-Pfalz
  1. Allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin bzw. Dolmetscher und/oder Ermächtigung als Übersetzerin bzw. Übersetzer in Justizangelegenheiten (außerhalb des Anwendungsbereichs des Gerichtsdolmetschergesetzes) in Rheinland-Pfalz nach dem Landesgesetz für Dolmetschende und Übersetzende (LDÜJG)
    1. Voraussetzungen

      Nach diesem Gesetz kann als Übersetzerin bzw. Übersetzer und / oder Dolmetscherin bzw. Dolmetscher ermächtigt und / oder allgemein beeidigt werden, wer

      • Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten seine berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat,
      • volljährig ist,
      • geeignet ist,
      • in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
      • zuverlässig ist und
      • über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache verfügt.

      Über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, wer

      1. über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und
      2. im Inland die Übersetzer- oder Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Übersetzer- oder Dolmetscherberuf bestanden hat oder
      3. oder

      4. im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung wie unter b) genannt anerkannt wurde. Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine der unter b) und c) genannten Prüfungen nachgewiesen werden.

      Nur in Fällen, in denen im Inland für die zu ermächtigende oder beeidigende Sprache

      • keine Übersetzer- oder Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder keine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Übersetzer- oder Dolmetscherberuf angeboten wird oder
      • oder

      • es für eine im Ausland bestandene gleichwertige Prüfung keine von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestufte Übersetzer- oder Dolmetscherprüfung gibt und ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung oder Ermächtigung besteht, können die erforderlichen Fachkenntnisse durch Vorlage alternativer Befähigungsnachweise nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 LDÜJG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 GDolmG nachgewiesen werden.

    2. Zuständigkeit

      Zuständig für die Ermächtigung oder allgemeine Beeidigung nach dem LDÜJG ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen ihren Wohnsitz hat. Besteht in Rheinland-Pfalz weder eine berufliche Niederlassung noch ein Wohnsitz, ist der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz zuständig.

    3. Antrag

      Zur Antragstellung ist das auf der Homepage des Oberlandesgerichts Koblenz bzw. des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken eingestellte Formular zu verwenden. Dem Antrag auf Ermächtigung bzw. allgemeine Beeidigung sind folgende Unterlagen beizufügen:

      • ein Lebenslauf,
      • ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, dessen Ausstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf,
      • eine Erklärung darüber, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Antragsteller verhängt worden ist,
      • eine Erklärung darüber, ob über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist,

      • sowie

      • die für den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse notwendigen Unterlagen.

    4. Rechtsmittelbelehrung

      Gegen die Ablehnung der Ermächtigung kann innerhalb eines Monats, nachdem die ablehnende Entscheidung der antragstellenden Person bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts Widerspruch erhoben werden. Die zuständige Präsidentin oder der zuständige Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über den Widerspruch.

  2. Erbringung vorübergehender Dienstleistungen als Dolmetscherin oder Dolmetscher und/oder Übersetzerin oder Übersetzer in Rheinland-Pfalz

    Hier erhalten Sie Informationen über die Möglichkeit, als Dolmetscherin bzw. Dolmetscher und/oder Übersetzerin bzw. Übersetzer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorübergehend und gelegentlich in Rheinland-Pfalz tätig zu sein (vorübergehende Dienstleistungen nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie - Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 27. Oktober 2009, § 7 des Landesgesetzes über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten (LDÜJG)).

    1. Voraussetzungen

      Nach § 7 des Landesgesetzes über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten (LDÜJG) ist jede Person allgemein zu beeidigen und/oder zu ermächtigen, die

      1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung der einer in § 1 Abs. 1 LDÜJG genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen ist. Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat.
      2. vor der erstmaligen Erbringung einer solchen Dienstleistung die Aufnahme der Tätigkeit in Textform angezeigt hat. Die Anzeige muss folgende Daten enthalten:
        • Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse und die jeweilige Sprache,
        • eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer in § 1 Abs. 1 LDÜJG genannten oder vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
        • einen Nachweis über das Vorliegen einer fachlichen Eignung im Sinne des § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 LDÜJG jeweils i. V. m. § 3 Abs. 2 oder § 4 GDolmG,
        • sofern weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, einen Nachweis darüber, dass die Person diese Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat, und
        • die Angabe der Berufsbezeichnung nach § 7 Abs. 4 LDÜJG, unter der die vorübergehenden Dienstleistungen in Rheinland-Pfalz zu erbringen sind. Eine Verwechslung mit den in § 3 Abs. 2 LDÜJG oder § 4 Abs. 3 LDÜJG aufgeführten Bezeichnungen muss ausgeschlossen sein.
    2. Zuständigkeit

      Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Beeidigung bzw. Ermächtigung ist der Präsident oder die Präsidentin des Oberlandesgerichts in dessen Bezirk die Übersetzenden oder Dolmetschenden vorübergehend tätig sind.

    3. Rechtsmittelbelehrung

      Gegen die Ablehnung der Ermächtigung kann innerhalb eines Monats, nachdem die ablehnende Entscheidung der antragstellenden Person bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Präsidentin oder dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts Widerspruch erhoben werden. Die zuständige Präsidentin oder der zuständige Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über den Widerspruch.

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