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Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsbehelfe : Nordrhein-Westfalen

Landeswappen von Nordrhein-Westfalen

Auszug aus dem Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW), Artikel 1, Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 2

§33

Dolmetscher und Übersetzer

  1. Zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke werden für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen Dolmetscherinnen oder Dolmetscher allgemein beeidigt (§ 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und Übersetzerinnen oder Übersetzer ermächtigt (§ 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung).
  2. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen oder Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung, die der Übersetzerinnen oder Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung.
  3. Sprache im Sinne dieses Gesetzes sind auch sonstige anerkannte Kommunikationstechniken, insbesondere die Gebärdensprache, die Blindenschrift, Lormen oder das Fingeralphabet.
§34

Verzeichnis

  1. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte führen für das Land Nordrhein-Westfalen ein gemeinsames Verzeichnis von allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern.
  2. In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse, Beruf, etwaige Zusatzqualifikationen und die jeweilige Sprache aufzunehmen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Das Verzeichnis darf in automatisierte Abrufverfahren eingestellt sowie im Internet veröffentlicht werden.
  3. Die Einsichtnahme in das Verzeichnis ist jedermann gestattet. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der in das Verzeichnis eingetragenen Personen und die Aktualität der Angaben besteht nicht.
§35

Voraussetzungen

  1. Wer persönlich und fachlich geeignet ist, kann auf Antrag als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt, als Übersetzerin oder Übersetzer zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen ermächtigt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der für den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung erforderlichen Unterlagen zu stellen.
  2. Die persönliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer
    1. in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Vergehen nach dem 9. Abschnitt des Strafgesetzbuches (uneidlicher Falschaussage), falscher Verdächtigung, Vergehen nach dem 15. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs), Begünstigung, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
    2. in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder wer in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung) eingetragen ist, oder
    3. nicht bereit oder nicht tatsächlich in der Lage ist, den nordrhein-westfälischen Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen.
  3. Die fachliche Eignung erfordert
    1. Sprachkenntnisse, mit denen die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Regel praktisch alles, was sie oder er hört oder liest, mühelos verstehen, sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann, sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache, und
    2. sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.
  4. Die Antragstellerin oder der Antragsteller haben die persönliche und fachliche Eignung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die über die Sprachkenntnisse vorzulegenden Unterlagen sollen auch eine Beurteilung von sprachmittlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten ermöglichen.
§36

Verfahren

  1. Die Übersetzerermächtigung und das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, sind auf höchstens fünf Jahre befristet zu erteilen. Eine Verlängerung um jeweils bis zu fünf Jahren ist unter den Voraussetzungen des § 35 zulässig.
  2. Die Übersetzerermächtigung oder das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Übersetzerin oder der Übersetzer oder die Dolmetscherin oder der Dolmetscher
    1. die Voraussetzungen des § 35 nicht mehr erfüllt oder
    2. wiederholt fehlerhafte Sprachübertragungen ausgeführt hat.
  3. Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die Behörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
§37

Beeidigung, Ermächtigung und Verpflichtung

  1. Zur allgemeinen Beeidigung haben Dolmetscherinnen und Dolmetscher einen Eid oder eine eidesgleiche Bekräftigung nach § 189 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu leisten.
  2. Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung) hinzuweisen. § 1 Absatz 2 und Absatz 3 des Verpflichtungsgesetzes gelten entsprechend.
  3. Über die Beeidigung und die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen.
  4. Zur Vorlage bei Gerichten und Staatsanwaltschaften erhalten Dolmetscherinnen und Dolmetscher eine Bescheinigung über die allgemeine Beeidigung, Übersetzerinnen und Übersetzer eine Bescheinigung über die erteilte Ermächtigung. Ferner erhalten sie eine Abschrift über die Niederschrift der Verpflichtung.
  5. Der ermächtigte Übersetzer und die ermächtigte Übersetzerin sind verpflichtet, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des nach § 40 zuständigen Landgerichts die persönliche Unterschrift zu hinterlegen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts kann auf Antrag bestätigen, dass die Unterschrift von der Übersetzerin oder dem Übersetzer herrührt und dass sie oder er mit der Anfertigung derartiger Übersetzungen betraut ist.
§38

Rechte und Pflichten

  1. Die Dolmetscherin und der Dolmetscher, die Übersetzerin und der Übersetzer sind verpflichtet,
    1. die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,
    2. Verschwiegenheit zu bewahren und Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, weder eigennützig zu verwerten noch Dritten mitzuteilen,
    3. Aufträge der Gerichte und Staatsanwaltschaften innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen, es sei denn, dass wichtige Gründe dem entgegen stehen,
    4. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich jede Änderung des Namens, des Wohnsitzes oder der Niederlassung sowie von Telekommunikationsanschlüssen, eine Verurteilung im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 1 oder die Beantragung eines Insolvenzverfahrens gegen sie oder ihn sowie einen Eintrag in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Absatz 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung) mitzuteilen.
  2. Die Übersetzerermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden. Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist verpflichtet, die ihr oder ihm anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren und von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnis zu geben.
  3. Nach Aushändigung der Bescheinigung gemäß § 37 Absatz 4 kann die Dolmetscherin oder der Dolmetscher die Bezeichnung "Allgemein beeidigte Dolmetscherin oder beeidigter Dolmetscher für (Angabe der Sprache/n, über die sich die Urkunde verhält)", die Übersetzerin oder der Übersetzer die Bezeichnung "Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für (Angabe der Sprache/n, über die sich die Urkunde verhält)" führen.
§39

Bestätigung der Übersetzung

  1. Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachübertragungen ist durch die Übersetzerin oder den Übersetzer zu bestätigen. Der Bestätigungsvermerk lautet:
    "Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... Sprache wird bescheinigt.
    Ort, Datum, Unterschrift
    Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für die ... Sprache."
  2. Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben. Sie hat kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde. Sie soll auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt. Die Bestätigung kann auch in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) erteilt werden.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung eines anderen als richtig und vollständig bestätigt wird.
§40

Zuständigkeit

  1. Unbeschadet von Absatz 2 ist für die Aufgaben nach diesem Gesetz die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine berufliche Niederlassung hat; in Ermangelung einer solchen ist der Wohnsitz maßgebend. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in Nordrhein-Westfalen weder eine berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Tätigkeit vorwiegend ausüben möchte. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
  2. Für die Aufgaben nach § 37 ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig; für die örtliche Zuständigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.
§41

Ordnungswidrigkeit

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. sich als allgemein beeidigte Dolmetscherin oder allgemein beeidigter Dolmetscher oder ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für eine Sprache bezeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
    2. eine Bezeichnung führt, die der in Nummer 1 zum Verwechseln ähnlich ist.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
  3. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Staatsanwaltschaft.
§42

Kosten

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten nach den Bestimmungen des Gesetzes über Kosten nach den Bestimmungen des Teils 4, Kapitel 2 - Kosten im Bereich der Justizverwaltung - erhoben.

§43

Vorübergehende Dienstleistungen

  1. Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 33 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen wie eine in das Verzeichnis nach § 34 Absatz 1 eingetragene Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Dienstleistungen). Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat.
  2. Vorübergehende Dienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland der nach § 40 Absatz 1 zuständigen Behörde in Textform die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. Der Anzeige müssen neben den in das nach § 34 Absatz 2 zu führende Verzeichnis einzutragenden Angaben folgende Dokumente beigefügt sein:
    1. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer der in § 33 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
    2. ein Berufsqualifikationsnachweis,
    3. sofern der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, einen Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre rechtmäßig ausgeübt hat, und
    4. die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist.
  3. Die Anzeige ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres weiter vorübergehende Dienstleistungen im Inland zu erbringen.
  4. Sobald die Anzeige nach Absatz 2 vollständig vorliegt und das Verfahren nach § 37 abgeschlossen ist, nimmt die zuständige Behörde mit der Aufnahme in das Verzeichnis nach § 34 Absatz 1 eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor. Das Verfahren ist kostenfrei.
  5. Die vorübergehenden Dienstleistungen der Dolmetscherin oder des Dolmetschers, der Übersetzerin oder des Übersetzers sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 38 Absatz 3 aufgeführten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

Rechtsbehelf

Gegen ganz oder teilweise ablehnende Bescheide der Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 74 VwGO).

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen und Antragsformulare sind auf der Seite www.justiz.nrw.de Externer Link (Adressen & Links > Dolmetscher und Übersetzer) abrufbar.

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