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Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsbehelfe : Niedersachsen

Landeswappen von NiedersachsenHinweise zur allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung von Dolmetscherinnen* und Dolmetschern sowie von Übersetzerinnen* und Übersetzern in Niedersachsen

  1. Allgemeine Beeidigung und Ermächtigung
    1. Antragsverfahren

      Die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung erfolgen gem. § 9 a Abs. 1 Nds. AGGVG auf schriftlichen Antrag. Voraussetzung sind die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung. Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen.

      Außerdem muss der Antragsteller seine Bereitschaft erklären und in der Lage sein, Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden und Notare zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen.

      Für den Antrag sind ausschließlich die im Internet unter www.landgericht-hannover.niedersachsen.de Externer Link zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Der Antragsvordruck ist zusammen mit einem handschriftlich verfassten Lebenslauf (nicht tabellarisch) und mit den nachfolgend benannten Unterlagen zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung bei dem

      Landgericht Hannover
      - Der Präsident -
      Volgersweg 65
      30175 Hannover

      einzureichen.

      Die allgemeine Beeidigung und die Ermächtigung befreien nicht von etwaigen ausländerrechtlichen Beschränkungen, denen der Antragsteller bei der Ausübung einer Berufstätigkeit ggf. unterliegt. Eine entsprechende Überprüfung ist nicht Gegenstand des Antragsverfahrens.

    2. Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit gem. § 9 a Abs. 5 - 7 Nds. AGGVG

      Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sind folgende Unterlagen vorzulegen:

      • ein maximal 6 Monate altes polizeiliches Führungszeugnis, das zur Vorlage bei einer Behörde geeignet sein muss (Belegart «O»);
      • eine ausdrückliche Erklärung, ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt;
      • eine ausdrückliche Versicherung, dass der Antragsteller nicht vorbestraft ist und auch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig ist; anderenfalls sind das Straf- oder Ermittlungsverfahren zu benennen;
      • eine ausdrückliche Erklärung der Bereitschaft, bei Bedarf auch kurzfristige Aufträge zu übernehmen, es sei denn, dass wichtige Gründe dem entgegenstehen;
      • eine Bescheinigung des zuständigen Amtsgerichts, dass im Schuldnerverzeichnis keine Eintragung gemäß § 915 Zivilprozessordnung besteht;
      • Abdruck der Auskunft aus dem zentralen elektronischen Schuldnerverzeichnis. Die Einsichtnahme erfolgt mittels Online-Registrierung über www.vollstreckungsportal.de Externer Link . Sofern kein Internetzugang besteht, ist auch eine Registrierung bei einem niedersächsischen Amtsgericht möglich.
      • eine Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts, dass keine Eintragung im Verzeichnis nach § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung besteht.

      Von der persönlichen Zuverlässigkeit ist auszugehen, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller seine Pflichten als allgemein beeidigter Dolmetscher oder ermächtigter Übersetzer nicht ordnungsgemäß erfüllen wird. Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer

      • nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat,
      • in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehen nach dem Neunten Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid) oder dem Fünfzehnten Abschnitt (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs) des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches oder wegen Begünstigung, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
      • sich in Vermögensverfall befindet.
    3. Nachweis der fachlichen Eignung gemäß § 9 a Abs. 2 - 4 Nds. AGGVG

      Die fachliche Eignung erfordert

      • Sprachkenntnisse, mit denen der Antragsteller praktisch alles, was er hört oder liest, mühelos verstehen, sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann, und zwar sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache, und
      • sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.

      Regelvoraussetzung ist die höchste Stufe der Sprachkompetenz - C 2 - des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) des Europarates. Umfassende Informationen hierzu finden sich im Internet unter der Adresse

      www.goethe.de/z/50/commeuro/303.htm Externer Link

      Die Sprachkompetenz ist durch Unterlagen nachzuweisen. Sofern der Antragsteller bereits in einem anderen Bundesland aufgrund eines Gesetzes als Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzer ermächtigt oder öffentlich bestellt ist, genügt die Vorlage einer hierüber erstellten Bescheinigung. Anderenfalls ist der Nachweis in der Regel durch eine erfolgreich abgeschlossene Hochschul-, Fachhochschul-, IHK- oder staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung zu führen, zum Beispiel mit einem

      • Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer oder einer Dolmetscher- oder Übersetzer-Prüfung,
      • Dolmetscher- oder Übersetzer-Diplom eines Hochschulinstituts oder einer Fachhochschule (Fachbereich Sprachen) oder
      • Abschlusszeugnis über den erfolgreichen Besuch einer staatlich anerkannten Sprachschule.

      Die Unterlagen sollen auch eine Beurteilung von sprachmittlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten ermöglichen. Sofern sich die sprachmittlerischen Fähigkeiten nicht unmittelbar aus einem der vorgenannten Prüfungszeugnisse ergeben, ist die sprachmittlerische Kompetenz anhand ergänzender Bescheinigungen durch mindestens drei verschiedene Stellen über die Tätigkeit als Dolmetscher und/oder Übersetzer zu belegen.

      Daneben sind in jedem Falle fundierte Kenntnisse der deutschen Rechtssprache insbesondere auf den Gebieten des Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechts einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts nachzuweisen. Der Antragsteller muss in der Lage sein, rechtliche Begriffe aus den verschiedenen Bereichen gerichtlicher Verfahren richtig zu verstehen und zutreffend zu übertragen.

      Der Nachweis kann durch Vorlage qualifizierter Zeugnisse oder Bescheinigungen aus der Berufsausbildung oder über den erfolgreichen Abschluss eines gesonderten Kurses erbracht werden. Die Lehrveranstaltung muss mit einer Prüfung abgeschlossen worden sein. Nicht ausreichend ist die bloße Teilnahme an Vorlesungen, Seminaren, Übungen und (Intensiv-)Kursen ohne qualifizierte Abschlussprüfung. Aus dem Zeugnis oder der Bescheinigung müssen sich Art und Umfang des vermittelten Stoffes und der abgelegten Prüfung explizit ergeben. Einige hier bekannte Anbieter können auf Nachfrage benannt werden.

      Soweit die Kenntnisse der deutschen Rechtssprache im Verlauf eines (Fach-)Hochschulstudiums erworben wurden und dies im Abschlusszeugnis ohne nähere Erläuterung dokumentiert wird, ist die Vorlage der zum Zeitpunkt der Prüfung gültigen Studien- und Prüfungsordnung, aus der sich Art und Umfang des vermittelten Stoffes und der abgelegten rechtssprachlichen Prüfung ergeben, zwingend erforderlich. Für Antragsteller, die die erste juristische Staatsprüfung oder die Zwischenprüfung vor der ersten juristischen Staatsprüfung erfolgreich abgelegt haben oder die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Rechtspfleger gemäß § 2 Rechtspflegergesetz erfüllen, genügt die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung des Prüfungszeugnisses.

    4. Form der Unterlagen

      Die Unterlagen sind im Original oder als durch eine Behörde/einen Notar beglaubigte Ablichtungen vorzulegen. Sind Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst, sind Übersetzungen beizufügen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein in Deutschland ermächtigter Übersetzer (nicht der Antragsteller selbst) bescheinigt hat.

      Ausländische Urkunden, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, sind zum Nachweis ihrer Echtheit mit einer Apostille bzw. Legalisation zu versehen.

    5. Kosten

      Das Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung sieht sowohl für die Ermächtigung, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen, als auch für die allgemeine Beeidigung als Dolmetscher Gebühren vor. Diese betragen jeweils für die erste Sprache 150,00 Euro und für jede weitere Sprache jeweils 100,00 Euro. Die Gebühr wird mit der Einreichung des Antrags fällig.

      Es besteht Vorauszahlungspflicht nach besonderer Aufforderung durch das Landgericht Hannover.

    6. Rechtsbehelf

      Gegen ganz oder teilweise ablehnende Bescheide des Präsidenten des Landgerichts Hannover kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 74 VwGO i.V.m. §§ 68 VwGO, 8a Nds. AGVwGO).

  2. Überleitung bestehender Beeidigungen bzw. Ermächtigungen

    Allgemeine Beeidigungen von Dolmetschern sowie Ermächtigungen von Übersetzern, die vor dem Inkrafttreten der §§ 9 - 9 h Nds. AGGVG am 01.01.2011 erteilt worden sind, gelten in ihrem jeweiligen Bestand fort, erlöschen aber spätestens mit Ablauf des 31.12.2015. Dies gilt selbst dann, wenn sie unbefristet oder über diesen Zeitpunkt hinaus befristet erteilt wurden.

    Auf Antrag werden sie für die Dauer ihres Bestehens - längstens jedoch bis zum 31.12.2015 - in das vom Landgericht Hannover geführte Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer eingetragen.

  3. Vorübergehende Dienstleistungen

    Nach § 9 f Absatz 1 Nds. AGGVG dürfen Dolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind, zur mündlichen und/oder schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke oder einer vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, diese Tätigkeit auf dem Gebiet des Landes Niedersachsen wie ein wie für das Gebiet des Landes Niedersachsen allgemein beeidigter Dolmetscher oder ermächtigter Übersetzer vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Dienstleistungen). Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat.

    1. Anzeigepflicht

      Vorübergehende Dienstleistungen sind nach § 9 f Abs. 2 Nds. AGGVG vor der ersten Erbringung im Inland für die Dauer eines Jahres anzuzeigen. Die Anzeige erfolgt in Textform gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts Hannover unter Verwendung des auf der Internetseite des Landgerichts Hannover www.landgericht-hannover.niedersachsen.de Externer Link in der Rubrik "Hinweise und Antragsformulare" zum Abruf bereitgestellten Vordrucks. Verlängerungen sind für jeweils ein weiteres Jahr möglich.

      Das Verfahren kann auch über die im Land Niedersachsen benannten Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Diese sind im Internet unter der Adresse www.dienstleisterportal.niedersachsen.de Externer Link zu finden.

      Die Anzeige befreit nicht von etwaigen ausländerrechtlichen Beschränkungen, denen der Anzeigende bei der Ausübung einer Berufstätigkeit im Inland ggf. unterliegt. Eine entsprechende Überprüfung ist nicht Gegenstand des Anzeigeverfahrens.

    2. Einzureichende Nachweise

      Der Anzeige sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen:

      • eine Bescheinigung darüber, dass der Anzeigende in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind, rechtmäßig zur mündlichen und/oder schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke oder für vergleichbare Tätigkeiten niedergelassen ist und dass die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
      • ein Berufsqualifikationsnachweis im Sinne von § 9 a Abs. 2 - 4 Nds. AGGVG; insoweit wird auf Ziff. I. 3. dieser Hinweise Bezug genommen;
      • sofern der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, ein Nachweis darüber, dass der Anzeigende die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat, und
      • ein Nachweis darüber, unter welcher Berufsbezeichnung die Tätigkeit im Staat der Niederlassung ausgeübt wird.
    3. Form der Unterlagen

      Die Unterlagen sind im Original oder als durch eine Behörde/einen Notar beglaubigte Ablichtungen vorzulegen. Sind Unterlagen in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst, sind Übersetzungen beizufügen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit ein in Deutschland ermächtigter Übersetzer (nicht der Antragsteller selbst) bescheinigt hat.

      Ausländische Urkunden, die nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, sind zum Nachweis ihrer Echtheit mit einer Apostille bzw. Legalisation zu versehen.

      * Zur besseren Lesbarkeit wird künftig nur die männliche Form verwendet.

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