Justitia auf Deutschlandkarte

Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsbehelfe : Mecklenburg-Vorpommern

Landeswappen von Mecklenburg-Vorpommern
  1. Allgemeine Informationen

    Für die Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern ist der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock zuständig. Weitere Informationen und Antragsformulare sind unter

    www.mv-justiz.de/gerichte-und-staatsanwaltschaften/ordentliche-gerichte/oberlandesgericht-rostock/informationen/Dolmetscher-–-Übersetzer/ Externer Link

    abrufbar.

    Anträge sind an folgende Anschrift einzureichen:

    Der Präsident des
    Oberlandesgerichts Rostock
    Wallstraße 3
    18055 Rostock

  2. Voraussetzung der Bestellung

    Auf Antrag zum Dolmetscher und/oder Übersetzer wird gem. § 3 GDolmG und/oder § 3 ÜG M-V bestellt wer:

    1. Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten seine berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat,
    2. volljährig ist,
    3. geeignet ist,
    4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
    5. zuverlässig ist und
    6. über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache verfügt.

    Über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt wer, über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und

    1. im Inland die Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf bestanden hat oder
    2. im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach Nr. 1 anerkannt wurde.

    Zum Nachweis der persönlichen Eignung sind in der Regel vorzulegen:

    • eine Ablichtung des Personalausweises oder Reisepasses
    • eine aktuelle Aufenthalts- oder Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes (nur Antragsteller, die nicht Angehörige eine EU-Mitgliedsstaates sind)
    • ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
    • einen Lebenslauf

    Weiterhin hat der Antragsteller die Erklärungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 4 und 5 GDolmG abzugeben.

    Zum Nachweis der fachlichen Eignung sind in der Regel vorzulegen:

    • begl. Kopie eines Zeugnisses zu einer im Inland bestandenen Dolmetscherprüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung für den Dolmetscherberuf (im Fachgebiet: Rechtswesen – Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache sind damit auch nachgewiesen) oder
    • begl. Kopie eines Zeugnisses zu einer im Ausland bestandenen Prüfung, die von einer zuständigen Stelle als gleichwertig mit einer Prüfung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 GDolmG anerkannt wurde oder
    • alternativ einen Nachweis über die Befähigung gemäß § 4 GDolmG.

  3. Vorübergehende Dienstleistungen

    Gemäß § 6 Abs. 2 ÜG M-V werden auf Antrag Dolmetschende und Übersetzende, die Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz und zur Ausübung einer in § 1 ÜG M-V genannten oder ihr vergleichbaren Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Vertragsstaat rechtmäßig niedergelassen sind, in das Verzeichnis nach § 6 Absatz 1 ÜG M-V eingetragen, wenn sie diese Tätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen.

  4. Kosten

    Für das Verfahren nach dem Dolmetschergesetz werden Kosten nach dem Gesetz über die Kosten im Bereich der Justizverwaltung und über die Gebührenbefreiung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjustizkostengesetz – LJKG) erhoben.

  5. Rechtsbehelfe

    Gegen die Ablehnung der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung kann nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift beim Präsidenten des Oberlandesgericht Rostock Widerspruch erhoben werden.

Ihre Suche führte zu folgenden Ergebnissen (Für weitergehende Angaben klicken Sie auf einen Eintrag!):

Die Reihenfolge der angezeigten Datensätze ist zufällig. Eine andere Sortierung kann durch Klicken auf Spaltenüberschriften vorgenommen werden.
PersonId Nachname Vorname Sprachen PLZ Ort Straße Telefon Letzte Änderung