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Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsbehelfe : Brandenburg

Landeswappen von Brandenburg
  1. Allgemeine Informationen

    Für die von den Gerichten des Landes Brandenburg geforderten Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen werden zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung Dolmetscher im Sinne des § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes allgemein beeidigt und für die schriftliche Sprachübertragung Übersetzer nach § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ermächtigt. Die allgemeine Beeidigung schließt die Ermächtigung ein, gemäß § 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung die Übersetzung einer in fremder Sprache abgefassten Urkunde anzufertigen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung einer in einer fremden Sprache abgefassten Urkunde zu bescheinigen. Sprachen im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Gebärdensprache und anerkannte Kommunikationstechniken.

  2. Rechtsgrundlagen

    Gesetz über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Dolmetschergesetz-BbgDolmG) vom 07.07.2009 (GVBl. I/09, Nr. 11, S.252) geändert durch das erste Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes vom Juli 2010 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes vom 23.09.2009 (GVBl. II/09, Nr. 34, S.709)

  3. Voraussetzung für die Beeidigung und Bestellung

    § 3 Brandenburgisches Dolmetschergesetz-BbgDolmG:

    1. Als Dolmetscher wird auf Antrag allgemein beeidigt, wer im Inland eine Prüfung für Dolmetscher eines staatlichen Prüfungsamtes oder einer Hochschule oder im Ausland eine von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Dolmetscherprüfung bestanden hat, eine praktische Tätigkeit als Dolmetscher nachweist, die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt und Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist oder eine Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besitzt. In Ausnahmefällen kann von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 abgewichen werden, wenn für die beantragte Sprache im Inland weder eine Prüfung bei einem staatlichen Prüfungsamt noch an einer Hochschule angeboten wird und die Sprachkenntnisse sowie die Befähigung zur Dolmetschertätigkeit in anderer Weise nachgewiesen werden.
    2. Der Dolmetscher schwört folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich die Verhandlungen oder Schriftstücke aus der (Angabe der Sprache) oder in diese Sprache treu und gewissenhaft übertragen werde." Für die Beeidigung eines Dolmetschers zur Verhandlung mit hör- oder sprachbehinderten Personen ist die Eidesformel entsprechend zu ändern. Gibt der Dolmetscher an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Im Übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden und Bekräftigungen entsprechend anzuwenden.
    3. Ein Übersetzer ist auf Antrag zu ermächtigen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gefertigten Übersetzung einer Urkunde zu bescheinigen, und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten, wenn er im Inland eine Prüfung für Übersetzer eines staatlichen Prüfungsamtes oder einer Hochschule oder eine von einer deutschen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Übersetzerprüfung im Ausland abgelegt hat und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
    4. Der Dolmetscher und der Übersetzer sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses im Sinne des § 30 der Abgabenordnung hinzuweisen. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
    5. Über die Beeidigung und die Verpflichtung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Dolmetscher und der Übersetzer erhalten eine beglaubigte Abschrift des Protokolls.
    6. Dem Dolmetscher wird eine Bescheinigung über seine allgemeine Beeidigung und dem Übersetzer über seine Ermächtigung ausgestellt. In den in § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Fällen ist die Bescheinigung an den Präsidenten des Landgerichts zurückzugeben.

    Unterlagen gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des BbgDolmG:

    Es sind folgende Unterlagen einzureichen:

    1. Nachweise über die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beziehungsweise Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Qualifikationen im Original oder in beglaubigter Abschrift; in den Ausnahmefällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 anderweitige Nachweise über die Sprachkenntnisse und -fähigkeiten,
    2. bei Anträgen auf allgemeine Beeidigung Arbeitsreferenzen über die praktische Dolmetschertätigkeit (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes),
    3. soweit die in Nummer 1 und 2 genannten Nachweise in ausländischer Sprache vorliegen, ist außerdem eine von einem ermächtigten Übersetzer gefertigte Übersetzung beizufügen,
    4. tabellarischer Lebenslauf,
    5. polizeiliches Führungszeugnis (zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes), bei Personen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind, die Niederlassungserlaubnis
  4. Verfahren nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des BbgDolmG:

    Der Antrag nach § 3 Absatz 1 und der Antrag nach § 3 Absatz 3 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes sind unter Angabe der in § 6 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes genannten Daten schriftlich an den nach § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu richten.

    Zuständigkeit gemäß § 2 Brandenburgisches Dolmetschergesetz-BbgDolmG:

    1. Mit Ausnahme der Führung des Verzeichnisses nach § 6 nimmt der Präsident des Landgerichts die Aufgaben nach diesem Gesetz wahr. Örtlich zuständig ist der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Dolmetscher oder Übersetzer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seine berufliche Niederlassung hat. Für Dolmetscher und Übersetzer ohne Wohnsitz oder berufliche Niederlassung innerhalb des Landes Brandenburg ist der Präsident des Landgerichts Potsdam zuständig. Bei einer Verlegung des Wohnsitzes oder der beruflichen Niederlassung bleibt der Präsident des Landgerichts zuständig, der die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung vorgenommen hat.
    2. Der nach Absatz 1 zuständige Präsident des Landgerichts nimmt im Rahmen der Amtshilfe und der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten die in den Artikeln 8 und 56 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Befugnisse und Verpflichtungen wahr.
  5. Kosten

    Für die Beeidigung von Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzern werden Kosten nach dem Brandenburgischen Justizkostengesetz vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 172), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 252, 255) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

  6. Rechtsbehelfe

    Gegen die Ablehnung der allgemeinen Beeidigung kann nach §§ 68 ff. VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des zuständigen Präsidenten des Landgerichts Widerspruch erhoben werden. Die Frist kann auch durch Einlegung beim dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgericht gewahrt werden. Hilft der zuständige Präsident des Landgerichts dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts über den Widerspruch.

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