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Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsbehelfe : Rheinland-Pfalz

Landeswappen von Rheinland-Pfalz
  1. Allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin oder Dolmetscher und/oder Ermächtigung als Übersetzerin oder Übersetzer in Rheinland-Pfalz
    1. Voraussetzungen

      Als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt oder als Übersetzerin oder Übersetzer ermächtigt wird auf Antrag, wer die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt und fachlich geeignet ist.

      Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit hat die antragstellende Person

      1. einen eigenhändig geschriebenen Lebenslauf,
      2. eine Erklärung, ob ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt, und
      3. eine Erklärung, dass die Bereitschaft und die tatsächliche Möglichkeit besteht, im Rahmen des Tätigkeitsbereichs nach § 1 Abs. 1 LDÜJG auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen, dem Antrag beizufügen sowie
      4. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen.

      Die fachliche Eignung setzt eine Sprachkompetenz entsprechend der Stufe C 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates in der deutschen und der fremden Sprache voraus. Hiernach muss die antragstellende Person praktisch alles, was sie hört oder liest mühelos verstehen, Informationen aus verschiedenen schriftlichen und mündlichen Quellen zusammenfassen und dabei Begründungen und Erklärungen in einer zusammenhängenden Darstellung wiedergeben können; zudem muss sie sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen können. Darüber hinaus sind Kenntnisse der deutschen Rechtssprache erforderlich. Die antragstellende Person hat die fachliche Eignung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die über die Sprachkenntnisse vorzulegenden Unterlagen sollen auch eine Beurteilung von Dolmetsch- oder Übersetzungsfertigkeiten ermöglichen.

    2. Zuständiges Oberlandesgericht

      Zuständig ist der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen ihren Wohnsitz hat. Besteht in Rheinland-Pfalz weder eine berufliche Niederlassung noch ein Wohnsitz, ist der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz zuständig.

    3. Rechtsmittelbelehrung

      Gegen die Ablehnung der Ermächtigung kann innerhalb eines Monats, nachdem die ablehnende Entscheidung der antragstellenden Person bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts Widerspruch erhoben werden. Die zuständige Präsidentin oder der zuständige Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über den Widerspruch.

  2. Erbringung vorübergehender Dienstleistungen als Dolmetscherin oder Dolmetscher und/oder Übersetzerin oder Übersetzer in Rheinland-Pfalz

    Hier erhalten Sie Informationen über die Möglichkeit, als Dolmetscherin oder Dolmetscher und/oder Übersetzerin oder Übersetzer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorübergehend und gelegentlich in Rheinland-Pfalz tätig zu sein (vorübergehende Dienstleistungen nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie - Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 27. Oktober 2009, § 9 a des Landesgesetzes über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz (LDÜJG))

    1. Voraussetzungen

      Nach § 9 a des Landesgesetzes über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz (LDÜJG) ist jede Person allgemein zu beeidigen und/oder zu ermächtigen, die

      1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung der Sprachübertragung in gerichtlichen und notariellen Angelegenheiten als allgemein beeidigte Dolmetscherin oder Dolmetscher und/oder in gerichtlichen Angelegenheiten als ermächtigte Übersetzerin oder Übersetzer oder für eine vergleichbare Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen ist. Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat.
      2. vor der erstmaligen Erbringung einer solchen Dienstleistung die Aufnahme der Tätigkeit bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz in Textform angezeigt hat. Die Anzeige muss folgende Daten enthalten:
        1. Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse und die jeweilige Sprache,
        2. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung der Sprachübertragung in gerichtlichen und notariellen Angelegenheiten als allgemein beeidigte Dolmetscherin oder Dolmetscher und/oder in gerichtlichen Angelegenheiten als ermächtigte Übersetzerin oder Übersetzer oder für eine vergleichbare Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
        3. einen Nachweis über das Vorliegen einer fachlichen Eignung, die der Sprachkompetenz entsprechend C 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates in der deutschen und der fremden Sprache vergleichbar ist. Hiernach muss die antragstellende Person praktisch alles, was sie hört oder liest mühelos verstehen, Informationen aus verschiedenen schriftlichen und mündlichen Quellen zusammenfassen und dabei Begründungen und Erklärungen in einer zusammenhängenden Darstellung wiedergeben können; zudem muss sie sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen können. Darüber hinaus sind Kenntnisse der deutschen Rechtssprache erforderlich.
        4. sofern weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, einen Nachweis darüber, dass die Person diese Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat, und
        5. die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die vorübergehenden Dienstleistungen in Rheinland-Pfalz zu erbringen sind. Die vorübergehenden Dienstleistungen sind unter der in der Sprache des Staates der Niederlassung für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechselung mit der Bezeichnung "Von der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz allgemein beeidigte Dolmetscherin/allgemein beeidigter Dolmetscher der ... Sprache für gerichtliche und notarielle Angelegenheiten in Rheinland-Pfalz" muss ausgeschlossen sein.
    2. Zuständiges Oberlandesgericht

      Der Antrag ist bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz, Stresemannstraße 1, 56068 Koblenz einzureichen.

    3. Rechtsmittelbelehrung

      Gegen die Ablehnung der allgemeinen Beeidigung und/oder Ermächtigung kann innerhalb eines Monats, nachdem die ablehnende Entscheidung der antragstellenden Person bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz Widerspruch erhoben werden. Die zuständige Präsidentin oder der zuständige Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über den Widerspruch.

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