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Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank

Zulassungsvoraussetzungen und Rechtsbehelfe: Baden-Württemberg

Voraussetzungen der allgemeinen Beeidigung als Gerichtsdolmetscher und Gebärdensprachdolmetscher und der öffentlichen Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer in Baden-Württemberg: Landeswappen von Baden-Württemberg

  1. Gerichts- und Gebärdensprachdolmetscher

    1. Dem Antrag auf allgemeine Beeidigung kann entsprochen werden, wenn der Antragsteller
      1. Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staatsangehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist oder wer in einem dieser Staaten seine berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hat,
      2. volljährig ist,
      3. geeignet ist,
      4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
      5. zuverlässig ist und
      6. über die erforderlichen Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache verfügt.

      Über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, wer über Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache verfügt und entweder im Inland eine staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscherprüfung oder im Ausland eine Prüfung bestanden hat, die von einer zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig mit einer solchen Prüfung anerkannt wurde.

      Die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache können auch durch eine solche Prüfung nachgewiesen werden. Der Nachweis gilt jedenfalls als erbracht, wenn die Prüfung der Rahmenvereinbarung zur Durchführung und Anerkennung von Prüfungen für Übersetzer und Übersetzerinnen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache und Dolmetscherinnen für Deutsche Gebärdensprache (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17.12.2020 i. d. F. vom 09.06.2022) entspricht.

      Gerichtsdolmetscher und Urkundenübersetzer können die erforderlichen Fachkenntnisse statt mit einer Prüfung auf andere Weise nachweisen, wenn ein besonderes Bedürfnis für die allgemeine Beeidigung besteht und für die zu beeidigende Sprache im Inland keine Prüfung angeboten wird oder es für eine im Ausland bestandene Prüfung keine von einer zuständigen deutschen Stelle als vergleichbar eingestufte Dolmetscherprüfung gibt. In diesem Fall müssen die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache gesondert nachgewiesen werden. Da für Gebärdensprachdolmetscher im Inland Prüfungen angeboten werden, gilt die Regelung nicht für Gebärdensprachdolmetscher.

    2. Der Antrag auf allgemeine Beeidigung ist abzulehnen,
      1. wenn für den Antragsteller von Amts wegen ein Betreuer bestellt oder wenn er sonst auf Grund gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist;
      2. wenn gegen den Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt worden ist, aus der sich seine Ungeeignetheit als Dolmetscher ergibt.

  2. Regelungen für Inhaber von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Prüfungsnachweisen

    Bei Antragstellern, deren Qualifikation im Vollzug der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22) als gleichwertig anerkannt wurde, ist die Voraussetzung der erforderlichen Fachkenntnisse nicht nochmals nachzuprüfen, soweit im Herkunftsland gleichwertige oder vergleichbare Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung gestellt wurden.

    Ist der vom Antragsteller vorgelegte Prüfungsnachweis nur zum Teil der staatlichen Prüfung gleichwertig, reicht zum Nachweis der Qualifikation im Übrigen unbeschadet der Möglichkeit zur Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36 EG eine auf einen Teilbereich beschränkte staatliche Prüfung oder eine dieser gleichwertige Prüfung aus.

  3. Feststellung der Gleichwertigkeit

    Zuständig für die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Prüfungsnachweises ist in Baden-Württemberg die „Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher“ beim Regierungspräsidium Karlsruhe.

    Bestehen Zweifel, ob es sich bei dem vorgelegten Prüfungsnachweis um eine staatliche Prüfung oder eine dieser gleichwertigen Prüfung oder ein Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen gleichwertigen Prüfungsnachweis handelt oder ob ggf. eine ergänzende Prüfung oder Teilprüfung erforderlich ist, so kann der Antragsteller den Prüfungsnachweis dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 7 - Schule und Bildung - Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher - zur weiteren Prüfung und zur Feststellung der Gleichwertigkeit vorlegen.

    Link zum Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 7, Schule und Bildung, Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher:
    https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/International/Seiten/Fachpruefung_Uebersetzer_Dolmetscher.aspx Externer Link

  4. Befristung und Verlängerung

    Ab dem 1. Januar 2023 vorgenommene Beeidigungen sind auf fünf Jahre befristet. Sie können auf Antrag verlängert werden. Die Verlängerung muss vor Ablauf der Frist beantragt werden.

  5. Urkundenübersetzer

    Für die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung und Beeidigung als öffentlich bestellter und beeidigter Urkundenübersetzer gelten I. bis IV. entsprechend.

  6. Neubeeidigung

    Gerichtsdolmetscher, die vor dem 1. Januar 2023 in einem Land nach landesrechtlichen Vorschriften beeidigt wurden, können sich ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr auf ihren allgemein geleisteten Eid berufen. Sie müssen sich demnach nach den Vorgaben des Gerichtsdolmetschergesetzes neu beeidigen lassen, um die Berufungsmöglichkeit zu erhalten.

    In Baden-Württemberg endet für Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer, die vor dem 1. Januar 2023 beeidigt wurden, die Beeidigung mit Ablauf des 31. Dezember 2027. Sie müssen sich bis dahin nach den neuen Vorgaben neu beeidigen lassen, da anderenfalls die Beeidigung wegfällt.

    Allerdings können sich auch Gebärdensprachdolmetscher schon ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr auf ihren nach den landesrechtlichen Vorschriften geleisteten Eid berufen.

  7. Zuständiges Landgericht

    Gerichts- und Gebärdensprachdolmetscher sowie Urkundenübersetzer werden auf Antrag von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts allgemein beeidigt. Zuständig ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat, anderenfalls der Präsident des Landgerichts Stuttgart.

  8. Rechtsweg

    Gegen die Ablehnung der allgemeinen Beeidigung kann nach §§ 68 ff. VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des zuständigen Präsidenten des Landgerichts Widerspruch erhoben werden. Die Frist kann auch durch Einlegung beim Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts (Karlsruhe oder Stuttgart) gewahrt werden. Hilft der zuständige Präsident des Landgerichts dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts (Karlsruhe oder Stuttgart) über den Widerspruch.

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